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Liebe Kolleginnen und Kollegen

Manchmal sollte man sich den stillen Heldinnen und Helden widmen.

Eine dieser stillen Heldinnen durfte ich vor wenigen Wochen kennenlernen. Sie heisst Mirjam Zopfi und ist die Berufsbildungs-
koordinatorin des Zürcher Anwaltsverbands. Sie unterstützt die Lehrbetriebe mit grossem Engagement darin, unseren jungen Auszubildenden eine fordernde und anregende kaufmännische Berufslehre zu bieten. Was der Markt heute erwartet sind Digitale Kompetenz, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Diese Kompetenzen dürften auch von uns noch verstärkt gefordert sein.

Ein grosser, aber ebenfalls nicht lauter Held ist zudem unser Geschäftsführer Simon Bachmann, der uns leider seinen Rücktritt angekündigt hat. Der Vorstand lässt ihn nicht gerne ziehen, darf aber in einer längeren Übergangsphase auf seine Unterstützung zählen. Die grosse Chance liegt nun für eine andere Berufskollegin oder einen anderen Berufskollegen darin, das faszinierende, abwechslungsreiche und fordernde Geschäftsführungsmandat von Simon Bachmann zu übernehmen. Die Ausschreibung dazu findet sich in diesem Heft.

Alles andere als still (und deshalb auch ohne jeglichen Heldenstatus) ist der neu konstituierte Vorstand, der mit Elan und Freude in die neue Amtsperiode gestartet ist. Sie finden das neue Vorstandsteam-Foto ebenfalls in diesem Heft.

Mit herzlichen Frühlingsgrüssen
Karin Graf

Konstituierung des Vorstands

An seiner ersten Sitzung in diesem Jahr hat sich der Vorstand neu konstituiert. Die neugewählten Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit aufgenommen und wir begrüssen sie herzlich in unserem Kreis: Gregor Bühler führt neu das von Karin Graf übernommene Ressort Berufs- und Standesrecht. Die neu gewählte Vizepräsidentin Karin Graf ist neu für das Ressort Dienstleistungen verantwortlich, welches zuvor Lukas Wyss innehatte. Franziska Mulle hat von der turnusgemäss aus dem Vorstand ausgeschiedenen Katja Lerch das Ressort Aus- und Weiterbildung übernommen. Marisa Bützberger bleibt Quästorin, Ioannis Athanasopoulos zeichnet weiter für das Ressort Gesetzgebung und Praxis verantwortlich und Gregor Münch bleibt für das Ressort Internes/Aktuariat zuständig. Damit ist der Vorstand unter der Leitung des neuen Präsidenten Lukas Wyss für die nächsten beiden Jahre bestens aufgestellt. Der Vorstand wird weiterhin äusserst kompetent und umsichtig unterstützt vom Geschäftsführer Simon Bachmann und seinem Team auf der Geschäftsstelle.

Wechsel in der Geschäftsführung

Der Geschäftsführer des Zürcher Anwaltsverbands hat seinen Rücktritt angekündigt. Der Vorstand sucht deshalb eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer. Für die Einarbeitung der neuen Geschäftsführung ist wie bei früheren Wechseln eine Übergangsphase von einem Jahr vorgesehen. Diese soll spätestens am 1. Januar 2024 beginnen und Ende 2024 abgeschlossen sein. Das entsprechende Inserat finden Sie hier.

Abschluss Handwerkkurs

Im Februar 2023 konnte der Kurs «Praktische Grundlagen der Anwaltstätigkeit» (vormals «Handwerkkurs») abgeschlossen werden. Der Lehrgang wird vom Zürcher Anwaltsverband und dem Europainstitut an der Universität Zürich organisiert und durchgeführt. Der Lehrgang vermittelte den Teilnehmenden praktische
Kenntnisse und ermöglichte den Austausch mit ausgewiesenen Expertinnen und Experten zu verschiedenen praktischen Fragen der Anwaltstätigkeit. Behandelt wurde beispielsweise der Umgang mit Behörden und Gerichten, Fragen des taktischen Vorgehens oder der Kanzleiorganisation. Einmal mehr waren die Rückmeldungen über den Inhalt und die Organisation des Kurses durchwegs positiv. Allen Absolventinnen und Absolventen gratulieren wir zum Abschluss des Kurses. Den Referierenden, unserem ehemaligen Vorstandsmitglied Katja Lerch und dem Europainstitut an der Universität Zürich danken wir herzlich für die erfolgreiche Durchführung des Kurses.

Verunglimpfung des Gegenanwalts

Persönliche Beleidigungen, die Verunglimpfung und die Lächerlichmachung des Gegenanwalts oder der Gegenanwältin gelten als Verstoss gegen die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anderseits ist in einem Zivilprozess eine pointierte Auseinandersetzung mit dem Verhalten und der Argumentation der Gegenpartei durchaus zulässig. Zu beanstanden sind nach der Praxis des Standesgerichts jedoch Ausführungen und Adjektive, mit welchen der Gegenanwalt oder die Gegenpartei persönlich und nicht in der Sache angegriffen, beschimpft oder lächerlich gemacht wird oder sonst wie herabgewürdigt oder gedemütigt wird. Die Grenze liegt dort, wo es nicht mehr um eine (wenn auch sehr dezidierte) Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern rein «auf den Mann» gespielt wird.

So hat das Standesgericht die folgenden Äusserungen beanstandet: Das Verhalten oder die Argumente der Gegenpartei grenzten «an Geisteskrankheit», das Vorbringen des Gegenanwalts sei «widerwärtig», sein Ansinnen sei «dämlich». Nicht beanstandet hat das Standesgericht die Äusserungen, die Vorbringen seien «rechtsmissbräuch-
lich», «frivol» und «querulatorisch». Bei der Bemessung der Busse wurde das Verschulden des Beschwerdegegners als nicht mehr leicht qualifiziert.

Substantiierungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren, keine Beurteilung von Schadenersatzforderungen

Wer als Anwältin oder Anwalt im Zivilprozess Ausführungen wider besseres Wissen aufstellt, verletzt Art. 12 lit. a BGFA. Der Beschwerdeführer rügte, das in einem Zivilprozess Behauptete sei «alles nur auf Lügen und Unwahrheiten aufgebaut» worden und der Gegenanwalt sei in einem Interessenkonflikt. Der Beschwerdegegner bestritt beide Vorwürfe in der Beschwerdeantwort. In der Beschwerdereplik substantiierte der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht, sondern verwies bloss auf seine Eingabe im Zivilprozess. Das Standesgericht hielt die Rügen daher für nicht substantiiert behauptet und nicht belegt. Überdies trat es auf eine Schadenersatz-
forderung des Beschwerdeführers nicht ein, da das Standesgericht als vereinsinternes Disziplinargericht keine Schadenersatzforderungen beurteilen kann.

Vorangegangenes Verfahren vor der Aufsichtskommission, keine Überprüfung der Qualität der anwaltlichen Mandatsführung

Gemäss § 16 Ziff. 4 der Statuten tritt das Standesgericht auf Beschwerden, deren Sachverhalt auch Gegenstand einer Beschwerde bei der Aufsichtskommission bildet, nur insoweit ein, als auch die Verletzung von Standesrecht gerügt wird. Soweit die Aufsichtskommission entschieden hat, es liege kein Verdacht auf Verletzung einer Berufsregelverletzung vor, hält sich das Standesgericht als an diesen Entscheid gebunden. Der Beschwerdeführer amtete als Willensvollstrecker und rügte, dass der Beschwerdegegner, Anwalt des auf den Pflichtteil gesetzten Sohnes des Erblassers, seinen Vorschlag zur Erbteilung nicht akzeptiert, sondern eine Erbteilungsklage eingeleitet hatte, mit der er letztlich weniger erreicht habe, als wenn er den Teilungsvorschlag akzeptiert hätte. Der Beschwerdegegner habe gegen Art. 9 der Schweizerischen Standesregeln verstossen. Nach dieser Bestimmung fördern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die gütliche Erledigung von Streitigkeiten, sofern dies im Interesse der Mandanten liegt. Unter Hinweis auf die Regel, dass es nicht die Aufgabe des Standesgerichts als Disziplinargericht ist, die Qualität der anwaltlichen Mandatsführung zu beurteilen, trat es auf diese Rüge des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichermassen prüfte es die Rüge nicht, die Angaben und Berechnungen des Beschwerdegegners im Klagebegehren seien falsch. Es ist nicht Sache des Standesgerichts, kontroverse erbrechtliche Fragen zu prüfen.

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist ein Verein, der sich in der Integration von Ausländern engagiert. Ab der Gründung wurde sie unter Hinweis auf die Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Allerdings wurde die Steuerbefreiung nach acht Jahren rückwirkend auf den Gründungszeitpunkt widerrufen. Der Gesuchstellerin drohten Nachsteuern und eine Busse. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde und liess sich dabei durch den Gesuchsgegner vertreten.

Der Gesuchgegner erreichte für die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren, dass die Busse kassiert wurde. Die Nachsteuerpflicht konnte allerdings nicht abgewendet werden. Der Gesuchgegner vertrat zudem die Gesuchstellerin gegenüber der Haftpflichtversicherung ihres ehemaligen Treuhänders, der durch seine Falschberatung zum Widerruf der Steuerbefreiung beigetragen hatte.

Der Gesuchgegner stellte zunächst monatlich oder zumindest quartalsweise Rechnung für seine Leistungen im Betrag von gesamthaft ca. CHF 80 000. Diese Rechnungen wurden von der Gesuchstellerin beglichen. Die letzte, strittige Rechnung über ca. CHF 50 000 wurde vom Gesuchsgegner erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gestellt.

Standpunkt der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, der Einsatz einer Mitarbeiterin des Gesuchgegners sei nicht mit ihr abgesprochen und exzessiv gewesen. Der Gesuchgegner habe sodann in der Haftpflichtsache keinerlei für sie sichtbare Tätigkeit vorgenommen, und das diesbezügliche, behauptete Honorar sei also nicht geschuldet. Generell kritisiert die Gesuchstellerin die mangelnde Effizienz des Gesuchsgegners. Insbesondere seien zu viele interne Besprechungen durchgeführt und diverse nie eingereichte Eingaben vorbereitet worden, da das Vorgehen immer wieder angepasst wurde. Inakzeptabel sei es schliesslich, die sehr hohe (nach Mandatsentzug gestellte) Schlussrechnung mit einer einjährigen Verzögerung vorzulegen.

Standpunkt des Gesuchsgegners

Der Gesuchgegner vertritt die Auffassung, dass der Beizug seiner Mitarbeiterin mit der Gesuchstellerin abgesprochen gewesen sei. Interne Besprechungen habe er aus Kulanz gar nicht in Rechnung gestellt. In der Haftpflichtsache habe er einen substanziellen Aufwand geleistet. Die erarbeiteten Erkenntnisse hätte er (nach Mandatsentzug) der Gesuchstellerin gegen Bezahlung des Honorars zur Verfügung gestellt. Anders als von der Gesuchstellerin unterstellt, sei seine Tätigkeit effizient und zielführend gewesen. Das für die Gesuchstellerin erzielte Ergebnis sei sehr erfreulich gewesen, da die Nachsteuerpflicht auf CHF 558 000 reduziert und die Busse kassiert wurde (zunächst verfügt waren ca. CHF 780 000 Nachsteuer und Busse). Schliesslich sei die Gesuchsstellerin in der Lage gewesen, den verzögert in Rechnung gestellten Honoraraufwand des Gesuchsgegners abzuschätzen.

Beurteilung der Honorarkommission

1. Unangemessenheit des Zeitaufwands
Die Honorarkommission überprüft den geltend gemachten Zeitaufwand nur bei offensichtlicher Unangemessenheit (§ 5 Abs. 2 des Reglements).

Der Gesuchgegner hat für das Steuerverfahren und die Arbeit an einer nie eingereichten Stellungnahme in der Haftpflichtsache insgesamt 325 Stunden in Rechnung gestellt. 170 Stunden entfallen auf die letzte Rechnungsperiode. Zwar sind grundsätzlich nur noch diese verzögert in Rechnung gestellten Leistungen strittig, da die vorangehenden Rechnungen von der Gesuchstellerin bezahlt wurden. Die Honorarkommission prüft die strittige Rechnung allerdings im Lichte des gesamten vom Gesuchgegner geleisteten Aufwands. Der Gesamtaufwand wurde u.a. aus den folgenden Gründen als äusserst fragwürdig eingeschätzt:

  • Das Verfahren betreffend den Entzug einer Steuerbefreiung stellt für einen Steuerrechtsanwalt keine ungewöhnliche Aufgabe dar und sollte diesem keine  ungebührlichen Schwierigkeiten bereiten. Zudem hat der Gesuchgegner das Verfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium übernommen. Ein anderer Spezialist hat also relevante analytische und taktische Vorarbeit geleistet. Diese Vorarbeiten waren dem Gesuchgegner nützlich, und zwar selbst dann, wenn sie sich (wie vorliegend vom Gesuchgegner unterstellt) als falsch oder zumindest als zu defensiv herausgestellt haben. Die Rechtslage wurde zudem schon vor der Mandatierung des Gesuchsgegners weitestgehend geklärt und der vom Gesuchsgegner verhandelte Vergleich war dadurch präjudiziert. Die disproportionale Anzahl der vom Gesuchgegner geleisteten Stunden erscheint vor diesem Hintergrund als nicht plausibel.
  • Verschiedene fragwürdige Rechnungspositionen tragen zur negativen Einschätzung der strittigen Rechnung bei. So wurde u.a. immer wieder Aufwand für Aktenstudium verrechnet, oder es wurden blosse Anrufversuche in Rechnung gestellt.

  • Zudem liegen keinerlei Hinweise auf ein effektives Tätigwerden des Gesuchgegners in der Haftpflichtsache vor. Für die Honorarkommission war nicht erkennbar, ob der Gesuchgegner seit der Mandatsannahme in dieser Sache überhaupt konkrete Schritte unternommen hat und, wenn ja, welche. Seine angeblichen Leistungen hat er weder plausibilisiert noch bewiesen. Die Herausgabe von Arbeitsprodukten hat er verweigert.

Aus den genannten Gründen bestehen für die Honorarkommission Hinweise für eine deutlich übersetzte und damit offensichtlich unangemessene Honorarrechnung.

2. Offensichtliche Sorgfaltswidrigkeit
Die Honorarkommission überprüft eine von der Gesuchstellerin geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung nur dann, wenn diese offensichtlich ist (§ 5 Abs. 2 des Reglements).

Die Geltendmachung einer klar übersetzten Rechnung durch den Gesuchgegner steht im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA (Walter Fellmann, Kommentar BGFA, a.a.O., Art. 12, N. 26b).

Ein Verstoss gegen die Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, liegt auch dann vor, wenn der Anwalt völlig passiv bleibt und nach aussen nichts Wahrnehmbares vorkehrt (Walter Fellmann, Kommentar BGFA, a.a.O., Art. 12, N. 28b f.). Indem der Gesuchgegner ohne nachvollziehbare Begründung im Haftpflichtfall keine erkennbaren Schritte unternahm, verletzte er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs.

Aus den dargelegten Gründen besteht für die Honorarkommission Grund zur Annahme, dass der Gesuchgegner seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich verletzt hat.

3. Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflichten
Gemäss Art. 12 lit. i BGFA ist der Anwalt verpflichtet, von sich aus bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Der Anwalt hat den Klienten aber auch hinsichtlich des zu erwartenden Honorars aufzuklären. Daneben muss der Anwalt über die laufende Kostenentwicklung periodisch informieren. Bei länger dauernden Mandaten dürfte eine vierteljährliche Abrechnung angemessen sein. Pflichtwidrig ist hingegen, wenn über Jahre hinweg keine Abrechnungen erstellt werden (Walter Fellmann, Kommentar BGFA,
a.a.O., Art. 12, N. 171b). Es wird zudem verlangt, dass der Anwalt in komplizierten Fällen auf die Unvorhersehbarkeit der Kostenentwicklung hinweist (dazu: Walter Fellmann, Kommentar BGFA, a.a.O., Art. 12, N. 170a).

Der Gesuchgegner hat die Gesuchstellerin ca. zwei Monate nach Bezahlung der letzten Rechnung durch die Gesuchstellerin darüber orientiert, dass mit Anwaltskosten von gesamthaft ca. CHF 97 000 zu rechnen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchgegner nach seiner letzten Rechnungstellung ein Jahr bis zur (im Vergleich zur eigenen Kostenschätzung deutlich höheren) Schlussrechnung verstreichen liess.

Aus den dargelegten Gründen stellt sich die Honorarkommission auf den Standpunkt, dass der Gesuchgegner seinen anwaltlichen Aufklärungspflichten nicht angemessen nachgekommen ist.

4. Ergebnis
Im Rahmen der Vergleichsverhandlung wurde den Parteien eine vergleichsweise Beilegung dieser Angelegenheit nahegelegt. Dabei wurde dem Gesuchgegner vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen empfohlen, seine letzte Honorarrechnung zu reduzieren, bzw. der Gesuchstellerin wurde geraten, die
letzte Rechnung im Umfange von CHF 25 000 (exkl. MwSt.) anzuerkennen.

Ablösung des bisherigen Geschäftsführers Simon Bachmann

Der Geschäftsführer des Zürcher Anwaltsverbands hat seinen Rücktritt angekündigt. Der Vorstand sucht deshalb eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer.

Für die Einarbeitung der neuen Geschäftsführung ist wie bei früheren Wechseln eine Übergangsphase von einem Jahr vorgesehen. Diese soll spätestens am 1. Januar 2024 beginnen und Ende 2024 abgeschlossen sein.

Wenn Sie sich gerne in einem abwechslungsreichen Tätigkeitsgebiet mit spannenden Kontakten zur Zürcher Anwaltschaft und zur Rechtspflege bewegen und diese einzigartige Karrierechance nutzen möchten, freuen wir uns über Ihre Bewerbung an unseren Präsidenten Lukas Wyss (lukas.wyss@zav.ch).

Aufgabengebiet

Sie leiten die Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands und unterstützen die Vorstandsmitglieder bei ihren Geschäften. Ihre Tätigkeit, welche Sie auf Mandatsbasis erbringen und die einen Arbeitseinsatz von rund 50% erfordert, umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:

– Administrative Leitung der Geschäftsstelle
– Anlaufstelle für Gerichte, Behörden und Medien
– Beratung von Mitgliedern und Rechtsuchenden bei anwaltsspezifischen Fragen
– Leitung der unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen
– Mitarbeit bei sämtlichen Projekten des Vorstands
– Führen von Traktanden und Protokoll der Vorstandssitzungen
– Organisation von Anlässen des Zürcher Anwaltsverbands

Bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben lassen Sie sich durch Ihr eigenes Team an Assistierenden unterstützen.

Anforderungen

Sie sind zwischen 30 und 40 Jahre alt und verfügen über ein Anwaltspatent mit guter juristischer Qualifikation. Einige Jahre Berufserfahrung (vorzugsweise auch an einem Zürcher Gericht) und ein grosses Interesse am schweizerischen und Zürcher Anwaltsmarkt bringen Sie ebenso mit wie ein ausgeprägtes Organisationstalent, gute IT-Anwenderkenntnisse und ein Flair für Social Media. Sie sind eine Berater- und Führungspersönlichkeit mit hohem Dienstleistungsbewusstsein, analytischem Denken und zeitlicher Flexibilität auch in Belastungssituationen. Sie verfügen zudem über die Fähigkeit, komplexe juristische Fragen und Analysen verständlich darlegen zu können.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Lukas Wyss (058 658 58 58) sowie der Geschäftsführer Simon Bachmann (044 211 51 81, simon.bachmann@zav.ch), gerne zur Verfügung.

Gregor Wild

Rechtsanwalt, Dr. iur. / 1973
Patent seit 2004
Mitglied seit 2004
Rentsch Partner AG





Meine grösste (!) und schönste Niederlage (und weshalb)?
Anberaumt war in einem Zweiparteienverfahren in Markensachen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Präsident rief mich vorgängig an und teilte mir mit, es sei die allererste öffentliche Verhandlung im grossen Plenarsaal des Neubaus in St. Gallen – gewissermassen Einweihung und Inaugurationsverhandlung. Angemeldet seien, so liess man mich wissen, zahlreiche Interessierte, die Presse und verschiedene Schulklassen. Ich freute mich und stellte mich auf eine würdige Szenerie mit Standesweibel, Trachtenmädchen und anschliessendem Apéro ein. Der Fall wurde zwei Tage vor der Verhandlung mit der Gegenseite verglichen, die Verhandlung abgesagt – und ich um meinen grossen Auftritt und den Apéro gebracht.

Mein heikelster Moment an der Anwaltsprüfung?
An der mündlichen Prüfung warteten die Kandidaten jeweils abwechselnd in der steinernen Vorhalle des Solothurner Regierungsratssaals und fieberten auf ihren Einlass vor die gestrenge Prüfungskommission. Die Kandidaten selber konnten sich in der Wandelhalle nicht begegnen, wohl aber teilweise die Kandidaten und die Zuhörer. In meiner Nervosität fragte ich einen solchen, welche Themen denn zur Sprache kämen. Dies war natürlich keine gute Idee, obwohl ich nicht die Möglichkeiten zu irgendwelchem «Nachlernen» hatte. Ich wurde beim Präsidenten «gemeldet », und die Prüfung nahm ihren Lauf. Nachträglich wurde dann auf Grund meines Lapsus das Examensreglement geändert, was mir immerhin den Trost vermittelte, dass ich wohl peinlichunklug, nicht aber unrechtmässig gehandelt habe, ansonsten es kaum einer Revision der Examensordnung bedurft hätte.

Ihre skurrilste Begegnung mit einem Gegenanwalt?
Ein Kollege auf der Gegenseite, stadtbekannter Party-Anwalt, drängte mich dazu, nach der Verhandlung mit seinem Mobility-Fahrzeug gemeinsam mit ihm nach Zürich zu fahren. Die Klientschaft gab mir ihr Einverständnis dazu, da dies ja eine Chance für den informellen Austausch unter Anwälten sein könne. Eher widerwillig, aber der Sache zuliebe, stieg ich beim Gegenanwalt ein. Im kleinen Auto erhielt ich dann einen zermürbenden Abrieb, begleitet von Unflätigkeiten und Ausfälligkeiten gegenüber meiner Klientin. Derselbe Anwalt rief mich ein paar Tage später an, um mir mitzuteilen, dass die Verhandlungen nun sofort abgebrochen würden und er subito weitere Verfahrensschritte einleiten werde – um einige Minuten (sic!) später erneut anzurufen und die Gespräche wieder aufzunehmen.

Franziska Rhiner

Rechtsanwältin, lic. iur. / 1979
Patent seit 2008
Mitglied seit 2008
Quadra Rechtsanwälte AG






Meine skurrilste Verhandlung vor Gericht?
Nach Obsiegen vor Bundesgericht und gutgeheissenem Vollstreckungsantrag weigerte sich die Gegenpartei weiterhin, dem Bundesgerichtsentscheid Folge zu leisten. Anstatt dafür gerügt zu werden, erklärte der zuständige Bezirksrichter in Anwesenheit der Gegenpartei lapidar, dann müsse halt eine andere Lösung gefunden werden, wenn sich die Gegenpartei nicht an das Urteil halte.

Ein schönes Kompliment, das Sie als Anwältin erhalten haben?
Eine Gegenpartei empfahl mich in ihrem privaten Bekanntenkreis weiter, obschon sie gegen die von mir vertretene Klientschaft vor Gericht unterlag.

Welches Gesetz würden Sie erlassen, wenn Sie könnten?
Langweilige und repetitive Rechtsschriften sind ab sofort verboten und werden mit verkürzten Fristen geahndet.

Wechselgesuche als Dauerbrenner

Im Kanton Zürich werden vom Büro für amtliche Mandate mittlerweile mehrheitlich Anwältinnen und Anwälte als amtliche Verteidigungen bestellt, welche vorher von den Strafverfolgern über die permanent bediente Telefonnummer des Vereins Pikett Strafverteidigung als Anwältinnen und Anwälte der ersten Stunde aufgeboten worden sind.

Der Vorstand des Pikett Strafverteidigung wird sowohl von den Pikettleistenden als auch von den Strafverfolgungsbehörden regelmässig mit Fragen zu Gesuchen um Wechsel der amtlichen Verteidigung konfrontiert. Auch in den Gesprächen des Vorstands des Zürcher Anwaltsverbands mit der Oberstaatsanwaltschaft ist das Thema seit Jahren ein Dauerbrenner.

Dabei ist festzustellen, dass die Vorstellungen, wann ein Wechsel angezeigt ist und wie solche abzuwickeln sind, stark auseinander gehen. Dies kann sogar dazu führen, dass Kolleginnen und Kollegen in konkreten Fällen gegeneinander arbeiten, statt gegenüber den Behörden eine einheitliche Position zu vertreten. Solche
Differenzen schaden offensichtlich den Interessen der beschuldigten Personen, die ein Recht auf effiziente Verteidigung durch eine Person ihres Vertrauens haben.

Vademecum als neue Orientierungshilfe

Der Vorstand des Pikett Strafverteidigung hat deshalb in einem Vademecum mit dem Titel «Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung» Überlegungen abgebildet, was es für Anwältinnen und Anwälte in Situationen zu beachten gilt, in denen sich die Frage eines Wechsels der amtlichen Verteidigung stellt. Näher betrachtet wurde dabei die in der Praxis wesentlichsten Konstellationen «Wechselgesuch zur Wahrung des Vorschlagsrechts» und «Wechselgesuch bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis».

Diese beiden Konstellationen werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Das vollständige Vademecum kann im Memberbereich auf der Webseite abgerufen werden.

Wechselgesuch zur Wahrung des Vorschlagsrechts

Bei einer überraschenden Verhaftung stellt sich regelmässig das Problem, dass die beschuldigte Person keine Verteidigung bezeichnen kann, welche ihr Recht auf Verteidigung schon ab der ersten Stunde gewährleisten könnte. Auf Wunsch der verhafteten Person oder weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt,
wird dann eine Pikett-Strafverteidigung aufgeboten und hernach durch die Oberstaatsanwaltschaft meist auch als amtliche Verteidigung eingesetzt, sofern die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung vorliegen.

Häufig ist die beschuldigte Person in dieser Situation ganz zu Beginn eines Strafverfahrens und insbesondere bei einer Verhaftungssituation noch nicht in der Lage, ihr Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO wahrzunehmen.

Möchte die beschuldigte Person in der Folge zeitnah, also in den ersten Wochen, selber einen Vorschlag machen oder liegt ein Vorschlag aus dem Umfeld der beschuldigten Person vor, wird den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern im Vademecum empfohlen, mit einem entsprechend begründeten und als Musterformulierung vorliegenden Antrag auf einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung hinzuwirken.

Wechselgesuch bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis

Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auch nach einer längeren Zusammenarbeit zum Thema werden. Ein Vertrauensverlust zwischen beschuldigter Person und Verteidigung verunmöglicht eine genügende Verteidigung, weil dann weder darauf Verlass ist, dass eine beschuldigte Person der Verteidigung anvertraut, was sie ihr anvertrauen sollte, noch dass die beschuldigte Person den Empfehlungen der Verteidigung traut.

Daraus folgt, dass es selbstverständlich sein muss, dass Verteidigerinnen und Verteidiger alles unternehmen, um Klienten, die kein Vertrauen (mehr) in sie haben, nach Kräften dabei zu unterstützen, einen Wechsel zu ermöglichen. Dies selbst dann, wenn die Verteidigung der Überzeugung ist, die Interessen der beschuldigten Person bestmöglich wahrgenommen zu haben.

Die Verteidigung hat dabei weiterhin einzig die Interessen der beschuldigten Person im Blickfeld zu behalten und allfällige eigene Interessen unbeachtet zu lassen. Die Verteidigung darf den Behörden nichts offenlegen, was die beschuldigte Person nicht ausdrücklich erlaubt oder ihr schaden könnte. Über die Hintergründe der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses darf die Strafverteidigung deshalb gegenüber den Untersuchungsbehörden keine Angaben machen.

Daraus folgt auch, dass der bisherigen Verteidigung verwehrt ist, auf allfällige durch die beschuldigte Person vorgebrachte Kritik zu reagieren resp. dazu Stellung zu nehmen, selbst wenn diese ungerechtfertigt ist.

Entsprechend sieht der im Vademecum als Musterformulierung vorliegende Antrag resp. die Begründung dazu vor, dass um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Verteidigung gebeten wird, weil das Vertrauensverhältnis unheilbar zerrüttet ist – und dass über die Gründe aufgrund des Anwaltsgeheimnisses keine Auskunft erteilt werden kann.

Ausgangslage

Im Schuljahr 2022/2023 werden im Kanton Zürich 68 kaufmännische Lernende in Anwaltskanzleien ausgebildet. Diese absolvieren ihre KV-Lehre in 32 Kanzleien, die Mitglieder beim Zürcher Anwaltsverband sind (Stand Februar 2023).

Die Arbeitswelt wird digitaler, der Arbeitsmarkt flexibler, der Trend zur Dienstleistungsgesellschaft hält an. Routinearbeiten in der Administration oder der Datenerfassung nehmen ab und neue Kompetenzen sind gefragt.

Was bedeutet dies für das KV, die beliebteste Lehre der Schweiz? Welches sind die Auswirkungen auf die Ausbildung der Lernenden in Anwaltskanzleien?

KV-Lehre in Anwaltskanzleien mit Branchenfokus

Lernende in Anwaltskanzleien werden seit Lehrbeginn 2014 im Beruf «Kauffrau/Kaufmann EFZ D&A – Betriebsgruppe Advokatur» ausgebildet. Durch ein modulares Ausbildungsangebot in der Betriebsgruppe wird die Ausbildungs- und Lehrzeit in einer Anwaltskanzlei attraktiv gestaltet.

Die Lernenden absolvieren drei Kurstage ÜK-Advokatur (überbetriebliche Kurse). Dadurch werden die anwaltsspezifischen Branchenkenntnisse von Lernenden vereinheitlicht und vertieft. Diese überbetrieblichen Kurse Advokatur finden für alle Lernenden der deutschen Schweiz in Zürich statt.

Die Ausbildung wird mit einer advokaturspezifischen mündlichen Abschlussprüfung (betriebliches Qualifikationsverfahren) abgeschlossen. Die Expertinnen und Experten verfügen alle über mehrjährige kaufmännische Erfahrung in der Branche Advokatur.

Das neue KV

Die Reformen der kaufmännischen Grundbildung stellen die Weiterentwicklung des Berufs sicher, damit kaufmännischbetriebswirtschaftliche Fachkräfte in Anwaltskanzleien fit für die Zukunft sind, weiterhin gut ausgebildet werden und auf dem Arbeitsmarkt begehrt bleiben.

Wie alle Berufe in der Schweiz werden auch die KV-Lehren alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie am Puls der Zeit bleiben. Die aktuellen Reformprojekte der Schweizerischen Konferenz der Kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB) und der Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung (IGKG) stellen sicher, dass Kaufleute EFZ auch in Zukunft für die veränderten Bedürfnissen der Arbeitswelt ausgebildet werden.

Start der neuen Lehre auf Lehrbeginn 2023

Im Sommer tritt nun die neue Bildungsreform (BiVo 2023) «Kauffrau/Kaufmann EFZ» in Kraft. Bei der Reform der dreijährigen Grundbildung liegt der Fokus auf der Handlungskompetenzorientierung.

Diese Kompetenzen werden von Kaufleuten EFZ erwartet: Digitale Kompetenzen, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen, wie zum Beispiel  Selbstorganisation und Selbstreflexion, werden immer wichtiger. Junge Berufsleute müssen komplexe Herausforderungen meistern, sich in rasch wechselnden Situationen zurechtfinden und engagiert in verschiedensten Teams zusammenarbeiten können.

Handlungskompetenzen gewinnt man durch praktische Erfahrungen, weshalb die Kanzlei (Lehrbetrieb) als wichtigster Lernort im Zentrum steht. Mit dem Fokus auf Handlungskompetenzen wird das Fachwissen und dessen Anwendung im Berufsalltag der Kanzlei bestmöglich aufeinander abgestimmt.

Advokaturspezifische Anpassung der Ausbildungsunterlagen

Die Betriebsgruppe Advokatur hat innerhalb eines grossen Projekts alle Unterlagen «Kauffrau/Kaufmann D&A» (Dienstleistung und Administration) advokaturspezifisch überarbeitet. Mit Lehrbeginn 2023 werden die Lernenden und Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Anwaltskanzleien in der digitalen Lernumgebung mit einem spezifischen «Advokatur-Login» auf der Lernplattform KONVINK starten können.

Kurse für Berufs- & Praxisbildende

Auch die Kurse im Zusammenhang mit der BiVo 2023 für Berufs- und Praxisbildende werden advokaturspezifisch durchgeführt. Die Berufsbildungsverantwortlichen innerhalb der Kanzleien machen sich in 1.5 Kurstagen fit für die bevorstehende Reform. Es sind aktuell im Beruf «Kauffrau/Kaufmann EFZ D&A – Betriebsgruppe Advokatur» vier Kurse im Kanton Zürich geplant. Je nach Bedarf werden weitere Kurse durchgeführt.

Hintergrund: Kaufmännische Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
In der Schweiz gibt es mit der neuen Bildungsverordnung (BiVo 2023) 19 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte kaufmännische Ausbildungs-und Prüfungsbranchen (Bank, Privatversicherung, Reisebüro, Öffentliche Verwaltung, etc.).

Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche Dienstleistung und Administration (D&A) ist dabei die grösste und generalistisch ausgerichtete Branche. Die IGKG Schweiz als Trägerin der Branche D&A ermöglicht Berufs- und Branchenverbänden, welche auf Stufe EFZ nicht als kaufmännische Ausbildungsund Prüfungsbranchen aktiv sind, die betriebliche Bildung im Rahmen einer Betriebsgruppe an ihre Bedürfnisse anzupassen.

Lernende in Anwaltskanzleien werden mehrheitlich im Beruf «Kauffrau/Kaufmann EFZ D&A – Betriebsgruppe Advokatur» ausgebildet.

Trägerschaft: Verein Lehrstellen Advokatur
Der 2006 gegründete Verein Lehrstellen Advokatur (www.lehrstellenadvokatur.ch) mit Sitz in Bern ist das Kompetenzzentrum für alle Themen rund um «KV-Lehre und KV-Praktikum in einer Anwaltskanzlei».

Der Verein bildet mit seinen Mitgliedern die Trägerschaft für die «Betriebsgruppe Advokatur» innerhalb der Ausbildungs- und Prüfungsbranche D&A. Die Trägerschaft setzt sich zusammen aus den 19 Mitgliederverbänden des Vereins, den Anwaltsverbänden aus der deutschen, französischen Schweiz und dem Tessin.

Die Betriebsgruppe Advokatur bildet durch Geschäftsstellen in der Romandie und dem Tessin Lernende in der ganzen Schweiz aus. Die Geschäftsstelle der deutschen Schweiz am Standort Winterthur unterstützt und berät Kanzleien in den folgenden Bereichen:

• Betriebsgruppe Advokatur: Ausbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ D&A
• KV-Lehre in einer Anwaltskanzlei: Für interessierte Schülerinnen und Schüler
• Neue Lehrstellen schaffen: Informationen für Kanzleien

Neues Netzwerk des SAV

Der Schweizerische Anwaltsverband hat ein neues schweizweites Netzwerk für junge Anwältinnen und Anwälte ins Leben gerufen. Das Netzwerk trägt den Namen «Forum Junge Anwaltschaft» (FJA) / «Forum Suisse des Jeunes Barreaux».

Ziel des FJA ist, jungen Anwältinnen und Anwälten bis ca. 45 Jahre (es gibt keine harte Altersguillotine) eine Plattform für gezielte Ausbildung sowie Vernetzung über die Kantons- und Sprachgrenzen der Schweiz hinaus zu bieten. Das FJA steht dabei bewusst nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Angeboten für junge Anwältinnen und Anwälten der kantonalen Verbände, sondern stellt ein ergänzendes Angebot dar. Der Einsitz einer Delegierten der Gruppe U-40 des Zürcher Anwaltsverbands (derzeit Annika Burrichter) im Board des FJA gewährleistet zudem, dass die Interessen der jungen Anwältinnen und Anwälte aus dem Kreis des Zürcher Anwaltsverbands vertreten und berücksichtigt und die Aktivitäten soweit nötig koordiniert werden. So wird auch sichergestellt, dass es zu keinen terminlichen Überschneidungen mit den Angeboten der Gruppe U-40 des Zürcher Anwaltsverbands kommt.

Die Mitgliedschaft im FJA ist kostenlos und die Anmeldung erfolgt online über die Website des FJA (https://forum-sav-fsa.ch/).

Lancierung am Anwaltskongress und Kick-off Party am 9. Juni 2023

Die Lancierung des neuen FJA ist für den kommenden Anwaltskongress des SAV vom 8. bis 10. Juni 2023 in Luzern geplant. Konkret stehen am Anwaltskongress folgende Anlässe für die jungen Anwältinnen und Anwälte auf dem Programm:

  • Donnerstag, 8. Juni 2023 (nachmittags): Weiterbildungsveranstaltungen zu aktuellen Themen aus dem IT- und Krypto-Bereich sowie ein Abschlussreferat mit der ehemaligen Kunstturnerin Ariella Kaeslin und der Lausanner Anwältin Miriam Mazou zum Thema «Mentale Stärke im Anwaltsberuf»

  • Freitag, 9. Juni 2023 (abends): Kick-off Party des FJA in einem Luzerner Club

Für die Teilnahme am Anwaltskongress und an den genannten Veranstaltungen des FJA ist eine Anmeldung über die Website des SAV notwendig (https://www.anwaltskongress.ch/home).

Die FJA Board Mitglieder aus dem Zürcher Anwaltsverband (Annika Burrichter, Pascal Hubli, Moritz Maurer und Sine Selman) stehen für Fragen zum neuen FJA gerne zur Verfügung und freuen sich auf ein Wiedersehen oder Kennenlernen am Anwaltskongress und bei der Kick-off Party des FJA am 9. Juni 2023 in Luzern!

Mutationen vom 17. November 2022 bis 8. Februar 2023

Aufnahmen

Amrein Kimberly
Anex Etienne
Baselgia Simona
Bopp Nicolas
Breitenmoser Céline
Sonya Han Yun
Breitschmid Rahel
Brogli Manuel
Bruderer Hélène Li-Ann
Burkhard Patrick
Cornaz Daniel
Critchley Coleen Joanna
Dänzer Raphael
Degen Céline
Donzelli Viola
Ebneter Nicole
Egli Budelacci Isabelle Catherine
Ferraro-Umiker Sabrina
Ferro-Luzzi Soumeya
Fleischmann Florian Samuel
Flury Michael
Germann Lea
Giacometti Lorette
Good Paul-Lukas
Groth Lukas
Hampel Sara
Heinel Bastian
Herzfeld Adam
Huber Leonie
Hübsch Frédéric
Ineichen Géraldine
Junker Adrian
Kisa Cidem
Lauterbach Linda
Lehner Sibylle
Leumann Simone
Ley Dominic Oskar
Lindenmann Michelle
Lueger Alexander
Lüthi Nico
Martinovic Kristina
Mathis Estelle Pauline
Mentzer Anna
Mezger Nick
Michael Alain
Mirzai Hesam
Moav Jennifer Ann
Neubauer Christoph
Nica Andreea
Pellizzari Anna
Peric Dora
Puricelli Andrea Daniela
Reimann Andreas
Reis Benjamin
Riz à Porta Claudio
Rohrer Claudia Andrea
Rolaz Meeraben
Santen André
Schneuwly Raphael
Schnyder Sabrine
Seiler Reto
Sidler Michèle Sue
Sommer Meret
Torres Freiermuth Stefanie Andrea
Walz Leandra
Weber Sophie
Weimann David
Zarro Cinzia Gina

Übertritte von den Passivmitgliedern

Elmaliah Katerina
Fastrich Selina
Gubser Fabienne
Horber Philip
Kazik Tobias
Kunz Niklaus
Lagler-Thomann Marion
Lindt Christoph
Marino Ricardo
Schmid Céline
Schönmann Zeno

Übertritte zu den Passivmitgliedern

Baumgartner Paul
Beganovic Erna
Bernheim Inanna Marina
Braun Markus
Bucheli Bernadette
Camprubi Hüser Madeleine
Choquard Maurice
Cincelli Roman
Fehr-Bosshard Delia Irene
Fischer Melanie
Fronzaroli Mattia
Ghandchi Schmid Jasmin
Gordon Lucy
Hagi Evelin Barbara
Hauenstein Marita
Heim Renata
Isenegger Rebecca
Ivell Katrin
Keller Sarah
Kümmerli Martina Andrea
Lanz Martin
Largier-Elsener Brigitte
Largo Annina Maria
Lässer Alain
Maag Nina Andrea
Mannhart Annja
Maurer Yvonne
Pfändler Kurt
Platzer Corinne
Polydor Sylvia
Raess Markus
Rohner Sybille
Rohrer-Lippuner Andrea Petra
Sauber Thomas
Schaad Hans-Peter
Schluep Thomas
Schmid Rolf
Schuhmacher René
Schützinger-Imhof Lisa
Seiler Stefan
Solinger Daniela
Staeger Konrad
Stocker Pascal
Studer Lorena
Thaler Tobias
Theiler Alexander
Weber Christian
Wissmann Jürg
Zysset Sandra Rachel

Ausscheiden ordentliche Mitglieder

Austritte
Alderisio Daniele
Allemann Hans-Martin
Bühler Richard
Chabbey Sandrine
Fellay Raphaël
Foglia Debora
Frei Peter
Gantenbein Adrian
Gratwohl Patrizia
Grischott-Domanig Andrea
Gwerder Gabriela
Häberli Robert
Hoppler Andi
Kammermann Urs
Kaufmann Michael Peter
Kolvenbach Dirk W.
Moeri Jürg
Müller Hans Ludwig
Müller Tobias
Niedermann Marco
Oliver Gisela
Peel Isabelle
Perezic Aldiana
Rüegger Vanessa
Schlegel Ferdi
Schmid Raphael Micha
Schweizer Laetitia
Strickler Lukas
Tschopp Gabrielle Marie
Vokinger Kerstin Noëlle
Waditschatka Kathrin

Todesfälle
Menzi Martin (gestorben am 03.12.2022)

Ausscheiden Passivmitglieder

Austritte
Aellen Ulrich
Aeppli Regine
Bischoff Patrick
Bressan Urs
Ferrari Alberto
Gähwiler Tobias
Gattiker Dorothee
Hirt Marcel
Huber Niklaus
Jezler Christoph
Kälin Urs-Peter
Kalt Manuela
Kraft Stefan
Müller Tremonte Caroline
Müller Urech Marie-Therese
Pestalozzi Marco
Schneeberger Alexander
Schroeder de Castro Lopes Barbara
Schütz Alfred
Schwartz Alfred L.
Serex Lionel
Sievers Jacqueline
Sigg-Meierhans Elsa
Stieger Markus
Streuli Christoph
Teuwsen Nora
Vasvary Zsuzsana Mathilde
Weyermann-Züger Jacqueline
Zimmermann Maja

Todesfälle
Pfrunder Maya R. (gestorben am 20.12.2022)
Stickelberger Jacob (gestorben am 21.12.2022)

Mitgliederbestand per 8. Februar 2023

3660 Aktivmitglieder (-9)
1369 Passivmitglieder (+7)

Sommerversammlung 2023: Save-the-Date!

Die Sommerversammlung des Zürcher Anwaltsverbands findet am Freitag, 30. Juni 2023 erneut im GC-Ruderclub direkt am See statt. Reservieren Sie sich das Datum bereits heute. Weitere Informationen folgen mit der Einladung zur Sommerversammlung per Newsletter.

Aus dem Handelsgericht

Das Präsidium des Handelsgerichts kann nachvollziehen, dass sich die Eruierung der Privatadressen von angebotenen Zeugen für die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter aufwändig gestalten kann.

Es wird daher in Zukunft die vollständigen Privatadressen der Zeugen – falls überhaupt erforderlich – grundsätzlich erst nach dem zweiten Schriftenwechsel nachfordern. Indessen müssen die in den Rechtsschriften offerierten Zeugen identifizierbar sein.

Kontaktanlaufstelle Rechtsschutzversicherungen des SAV

Der SAV hat mit dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) eine Konfliktanlaufstelle für Mitglieder des SAV und des SVV aufgebaut. Die Konfliktanlaufstelle ist paritätisch zusammengesetzt und hilft Anwältinnen und Anwälten sowie Rechtsschutzversicherungen bei der Beilegung von Streitigkeiten.

Das Verfahren ist mündlich und einfach und erfolgt grundsätzlich ohne Akteneinlieferung. Beide Parteien müssen mit der Anrufung der Konfliktanlaufstelle einverstanden sein. Die Konfliktanlaufstelle vermittelt zwischen den Parteien und kann auf Wunsch der Parteien eine mündliche Empfehlung abgeben.

Themen, die bei der Konfliktanlaufstelle vorgebracht werden können, sind insbesondere die Ablehnung einer Anwältin oder eines Anwalts, praktische Probleme bei der Abwicklung oder Meinungsverschiedenheiten, beispielsweise über das Vorliegen von Aussichtslosigkeit, Deckungsumfang, Zwischenabrechnung,
Kostendach und dergleichen. Bei der Konfliktanlaufstelle nicht thematisiert werden können Fragen zu Prämien, Deckungsfragen im Zusammenhang mit Prämien oder persönliche Probleme mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern bei Rechtsschutzversicherungen.

Weitere Informationen zur Konfliktanlaufstelle finden Sie auf der Webseite des SAV.

Veranstaltungen des Verbands

2. Juni 2023
Job Fair im Kongresshaus

15. Juni 2023
Telefon Basis-Seminar

30. Juni 2023
Sommerversammlung in Zürich

24. Oktober 2023
Sicher und erfolgreich verhandeln für Anwältinnen und Anwälte

9. November 2023
Telefon Aufbau-Seminar

24. November 2023
Winterversammlung im AURA

Veranstaltungen der Fachgruppen und der Gruppe U-40 (bis Oktober 2023)

Donnerstag, 20. April 2023
Technologie- und Telekomrecht: Data Security Breaches – Do’s and Don’ts

Dienstag, 9. Mai 2023
Baurecht: Abgespeist (Thema noch offen)

Dienstag, 16. Mai 2023
Handelsrecht: Mittagsevent (Thema noch offen)

Mittwoch, 24. Mai 2023
ADR, insb. Mediation: Knacknüsse in Vergleichsverhandlungen

Dienstag, 30. Mai 2023
Haftpflicht- und Versicherungsrecht: Mobilität der Zukunft – Haftpflicht und Versicherung der E-Gefährte

Dienstag, 6. Juni 2023
Schiedsgerichtbarkeit: ZAV/ASA Gruppe Zürich

Dienstag, 6. Juni 2023
Erbrecht: Urteilsfähigkeit – ein Werkstattbericht aus medizinischer und juristischer Sicht

Dienstag, 6. Juni 2023
Arbeitsrecht: Personalverleih und Entsendung

Dienstag, 13. Juni 2023
Bankenrecht: Einstweiliger Rechtsschutz bei Bankgarantien und weiteren Bankgeschäften

Dienstag, 13. Juni 2023
Medienrecht: Medienstrafrecht 2, ausgewählte Probleme des materiellen Rechts

Donnerstag, 22. Juni 2023
U-40: Sommerfest U-40

Dienstag, 27. Juni 2023
Familienrecht: Schätzungen von Liegenschaften

Donnerstag, 6. Juli 2023
Technologie- und Telekomrecht: SaaS-Verträge, ein Praxisbericht

Dienstag, 29. August 2023
Schiedsgerichtbarkeit: Arbitration Forum

Dienstag, 5. September 2023
Haftpflicht- und Versicherungsrecht: Genugtuung – Tarifierung versus Einzelfallgerechtigkeit

Dienstag, 5. September 2023
Handelsrecht: Mittagsevent (Thema noch offen)

Dienstag, 5. September 2023
Erbrecht: (Thema noch offen)

Dienstag, 5. September 2023
Arbeitsrecht: Homeoffice

Dienstag, 12. September 2023
Bankenrecht: (Thema noch offen)

Dienstag, 12. September 2023
Strafverteidigung: Entsiegelungsverfahren nach revidierter StPO

Dienstag, 3. Oktober 2023
Familienrecht: Kinder im Elternkonflikt

Bitte beachten Sie die Hinweise auf unsere Seminare und Veranstaltungen in der Agenda im Memberbereich auf der Webseite, wo Sie sich auch anmelden können.

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