Mitgliedschaft
Hier finden Sie alle Informationen zur Mitgliedschaft beim Zürcher Anwaltsverband.
Mitglied kann jede natürliche Person mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich werden, welche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt ist und den Beruf selbstständig ausübt oder bei einem Mitglied oder in einer Kanzlei von Mitgliedern angestellt ist (§ 3 Statuten).
Erwerb der Mitgliedschaft
Stellen Sie Ihr Aufnahmegesuch online oder senden Sie folgende Unterlagen an die Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands:
- Aufnahmegesuch
- Kurzer Lebenslauf mit Angaben über Studien und den beruflichen Werdegang
- Zwei Referenzen von ordentlichen Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands (aus zwei verschiedenen Büros).
Bitte senden Sie uns die Referenzschreiben direkt oder veranlassen Sie, dass die Schreiben der Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands zugesandt werden.
Anwältinnen und Anwälte mit Schweizer Anwaltspatent
- Kopie eines der folgenden Dokumente, welches jeweils nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf:
- Beschluss über die Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich, oder
- Disziplinarzeugnis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich.
Anwältinnen und Anwälte mit ausländischem Patent
- Staatsangehörige von EU- / EFTA-Mitgliedsstaaten
Kopie eines der folgenden Dokumente, welches jeweils nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf:- Beschluss über die Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich, oder
- Beschluss über die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, oder
- Disziplinarzeugnis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
- Sofern kein Eintrag im Anwaltsregister oder in der Liste gemäss Art. 28 BGFA erforderlich ist: eine Bescheinigung der Anwaltsqualifikation des Herkunftsstaats.
- Angehörige anderer Staaten
Da Anwältinnen und Anwälte anderer Staaten gemäss Rechtsprechung der Zürcher Aufsichtskommission nicht dem persönlichen Geltungsbereich von BGFA und Anwaltsgesetz unterstehen (ZR 110/2011, S. 152, Nr. 57), nimmt der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands solche Anwältinnen und Anwälte nur auf, wenn sie im Verbund mit registrierten Mitgliedern zusammenarbeiten.
Eine- Bescheinigung der Anwaltsqualifikation des Herkunftsstaats, die nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf.
Beschluss über Aufnahmegesuch
Der Vorstand beschliesst in seiner monatlich stattfindenden Sitzung über die vollständigen Aufnahmegesuche. Nach der Vorstandssitzung, in der über Ihre Aufnahme beschlossen wurde, erhalten Sie ein Schreiben der Präsidentin des Zürcher Anwaltsverbands sowie diverse Unterlagen.
Kosten der Mitgliedschaft
Für das Jahr 2025 wurden von der Winterversammlung folgende Mitgliederbeiträge festgesetzt:
Die Kosten für den Aktivmitgliederbeitrag sind altersabhängig.
- bis 35 Jahre beträgt der Beitrag CHF 200 pro Jahr
- über 35 Jahre beträgt der Beitrag CHF 300 pro Jahr
Hinzu kommt für beide Kategorien eine einmalige Aufnahmegebühr von CHF 100.
In den hier aufgeführten Beträgen ist der ebenfalls jährlich zu entrichtende Mitgliederbeitrag für den SAV (CHF 190) nicht enthalten.
Der Jahresbeitrag für die Passivmitgliedschaft beträgt CHF 60.
Kanzleiwechsel / Änderung der Kontaktangaben
Um Ihre Kanzleiangaben und Ihre Kontaktangaben bei uns anzupassen, können Sie Ihre neuen Angaben direkt an sekretariat@zav.ch oder per Post an die Geschäftsstelle senden.
Austritt / Passivmitgliedschaft
Bei der Aufgabe des Anwaltsberufes im Kanton Zürich ist es erforderlich, Ihre Mitgliedschaft anzupassen.
Sie können sowohl einen Wechsel zu den Passivmitgliedern, als auch Ihren Austritt mit dem folgenden Formular beantragen. Füllen Sie das Formular bitte vollständig aus und senden Sie es anschliessend an sekretariat@zav.ch oder per Post an die Geschäftsstelle.
Wechsel von der Passivmitgliedschaft zur Aktivmitgliedschaft
Wenn Sie Passivmitglied beim Zürcher Anwaltsverband sind und die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Kanton Zürich wieder aufnehmen, ist eine Anpassung Ihrer Mitgliedschaft erforderlich. Sobald Sie im Anwaltsregister wieder eingetragen sind, können Sie den Beschluss über die Eintragung zusammen mit Ihren neuen Kanzleiangaben an sekretariat@zav.ch senden.
FAQ
Ich eröffne mit einer Kollegin, die Mitglied beim Zürcher Anwaltsverband ist, eine Kanzlei. Bin ich nun ebenfalls verpflichtet einem Anwaltsverband beizutreten?
Sobald jemand aus Ihrer Kanzlei Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands ist, wird von den anderen Anwältinnen und Anwälten eine Mitgliedschaft vorausgesetzt (§ 3 Abs. 2 Statuten «Umfasst eine Anwaltskanzlei mehrere Anwältinnen oder Anwälte, so setzt deren Mitgliedschaft voraus, dass alle Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse in der Schweiz Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands oder eines anderen Kantonalverbands des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) sind.»).
Ich habe vor, mit einem Ökonomen zusammen, der das Anwaltspatent nicht besitzt, eine Kanzlei zu eröffnen. Kann ich das als Mitglied?
Sie können sich mit Nichtanwälten zusammenschliessen, sofern bei einem solchen Zusammenschluss der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt (§ 3 Abs. 3 Statuten).
Ich bin im Besitz des Anwaltspatentes und arbeite in der Rechtsabteilung einer Bank. Kann ich Mitglied werden?
Nein, nur Anwälte, welche den Anwaltsberuf selbstständig und unabhängig ausüben, können die Mitgliedschaft erwerben. Sie müssen Angestellte von Mitgliedern oder Anwaltskörperschaften sein.
Ich bin im Besitz eines ausländischen Anwaltspatents. Kann ich Mitglied im Zürcher Anwaltsverband werden?
Ja, sofern Sie im Kanton Zürich eine Geschäftsadresse haben und zudem in der Liste gemäss Art. 28 BGFA bzw. in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.