Mitgliedschaft

Mitgliedschaft im Zürcher Anwaltsverband

Wer kann Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands werden?

Jede natürliche Person mit Geschäftssitz im Kanton Zürich, welche aufgrund des zürcherischen Anwaltsgesetzes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt ist und den Beruf im Kanton Zürich selbstständig ausübt oder bei einem Mitglied angestellt ist.

Ich trete neu in eine grössere Anwaltskanzlei ein. Kann ich Mitglied werden?

Umfasst ein Anwaltsbüro mehrere Anwälte oder Anwältinnen, so kann die Mitgliedschaft nur erworben oder beibehalten werden, sofern alle Anwältinnen/Anwälte Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands sind und bei regelmässiger Berufsausübung im Kanton Zürich die Mitgliedschaft des Zürcher Anwaltsverbands besitzen oder erwerben.

Ich eröffne mit einem anderen Anwalt zusammen eine Kanzlei. Müssen wir beide dem Zürcher Anwaltsverband beitreten?

Ja. Sobald jemand aus Ihrer Kanzlei Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands ist, hat dies zur Folge, dass auch die anderen Anwälte/Anwältinnen die Mitgliedschaft erwerben müssen.

Ich habe vor, mit einem Oekonomen zusammen, der das Anwaltspatent nicht besitzt, eine Kanzlei zu eröffnen. Kann ich das als Mitglied?

Mitglieder können sich auch mit Nichtanwälten zusammenschliessen, sofern deren Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit steht. Bei einem solchen Zusammenschluss muss der Charakter eines Anwaltsbüros gewahrt bleiben. Gleichfalls müssen unsere Vereinsmitglieder bei einem solchen Zusammenschlusses dafür besorgt sein, dass diese Personen die gesetzlichen, standes- und vereinsrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Ich bin seit kurzer Zeit im Besitz des Anwaltspatentes und beginne eine Tätigkeit in der Rechtsabteilung einer Bank. Kann ich Mitglied des Zürcher Anwaltverbands werden?

Nein, nur Anwälte und Anwältinnen, welche den Anwaltsberuf im Kanton Zürich selbstständig und unabhängig ausüben oder zu einem Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands in einem Anstellungsverhältnis stehen, können die Mitgliedschaft erwerben. Anwältinnen und Anwälte, welche bei einer Gesellschaft als juristische Berater/Rechtskonsulenten angestellt sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Ich bin im Besitz eines ausländischen Anwaltspatents. Kann ich Mitglied im Zürcher Anwaltsverband werden?

Ja, sofern Sie in Zürich einen Geschäftssitz haben oder in einer Anwaltskanzlei angestellt sind und zudem in der Liste gemäss Art. 28 BGFA bzw. in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich die Mitgliedschaft im Zürcher Anwaltsverband erwerben möchte?

Sie senden folgende Unterlagen an das Sekretariat des Zürcher Anwaltsverbands, Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, CH-8022 Zürich, Tel. +41 (0)44 211 51 81, Fax +41 (0)44 211 51 82:

1 Aufnahmegesuch
2 kurzer Lebenslauf, insbesondere mit Angaben über Studien und den beruflichen Werdegang
3 zwei Referenzen von ordentlichen Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands (aus zwei verschiedenen Büros).
Bitte senden Sie uns die Referenzschreiben direkt, oder veranlassen Sie die Verfasser dieser Referenzen, dass die Schreiben dem Sekretariat des Zürcher Anwaltsverbands ohne Aufforderung zugesandt werden.
4a Anwältinnen / Anwälte mit Zürcher Patent:
Zeugnis des Obergerichtes betreffend Disziplinarstrafen, falls die Patentierung länger als 1/2 Jahr zurückliegt. Sie können das Disziplinarzeugnis bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am Obergericht des Kantons Zürich telefonisch unter 044 257 92 21 bestellen. Andernfalls Kopie des Beschlusses des Obergerichtes betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf oder Kopie des Beschlusses betreffend Eintragung im Anwaltsregister.
4b Anwältinnen / Anwälte mit ausserkantonalem Patent:
Bestätigung über die Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich oder eines anderen Kantons, inkl. Auszug betreffend nicht gelöschter Disziplinarmassnahmen, falls die Registrierung länger als ½ Jahr zurückliegt; andernfalls Kopie des Beschlusses betreffend Eintragung im Anwaltsregister
4c Anwältinnen / Anwälte mit ausländischem Patent:
Bestätigung über die Eintragung in die kantonale, öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA und Bescheinigung der Anwaltsqualifikation des Herkunftsstaats oder Bestätigung über die Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich bzw. eines anderen Kantons.

Wer befindet über mein Aufnahmegesuch?

Der Vorstand beschliesst über das Gesuch, sobald die Unterlagen vollständig sind. Nach der monatlich stattfindenden Vorstandssitzung, in der über Ihre Aufnahme beschlossen wurde, erhalten Sie ein persönliches Schreiben des Präsidenten / der Präsidentin des Zürcher Anwaltsverbands sowie diverse Unterlagen (Statuten, Mitgliederverzeichnis etc.). Sie werden zudem später zu einem Neumitglieder-Apéro eingeladen, der halbjährlich stattfindet. Für allfällige Fragen steht Ihnen das Sekretariat selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Was kostet die Mitgliedschaft?

Die Kosten für den Aktivmitgliederbeitrag sind altersabhängig. Für Anwältinnen und Anwälte unter 35 Jahren beträgt der Beitrag CHF 250.00 pro Jahr, Anwältinnen und Anwälte über 35 Jahren bezahlen für die Aktivmitgliedschaft jährlich CHF 350.00. Hinzu kommt für beide Kategorien eine einmalige Aufnahmegebühr von CHF 200.00.

Bei unterjährigem Eintrittsdatum können die Kosten angepasst werden.

Der Jahresbeitrag für die Passivmitgliedschaft beträgt CHF 100.00.

In den hier aufgeführten Beträgen sind die ebenfalls jährlich zu entrichtenden Kosten für den SAV (momentan CHF 190.00) nicht enthalten!

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