Vernehmlassungen

Der Zürcher Anwaltsverband nimmt aktiv an den Gesetzgebungsverfahren auf Stufe Kanton und teilweise auch auf Stufe Bund teil. Die Vernehmlassungen des Zürcher Anwaltsverbandes stehen hier zum Donwload zur Verfügung.

Aktuelle Vernehmlassungsverfahren


Vernehmlassung: Änderung des Archivgesetzes

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wurde der Zürcher Anwaltsverband eingeladen, im Vernehmlassungsverfahren des Kantons Zürich über die Änderung des Archivgesetzes (E ArchivG)eine Stellungnahme abzugeben.

Ziel der Revision des Archivgesetzes ist eine Anpassung der Regelung über den Archivzugang an neue Kommunikationsmittel, insbesondere das lnternet. Die Revision schafft eine Rechtsgrundlage für Online-Datenbanken und lnformationen über Archivbestände, die veröffentlicht werden sollen, und regelt dabei
die Schutzfristen. Die Revision des Archivgesetzes steht dem von der
Zürcher Anwaltschaft für die Zukunft befürworteten Übergang auf eine digitalisierte Archivierung von Behördenakten und ihrem (elektronischen) Zugang nicht entgegen.

Die Vernehmlassung finden Sie nachfolgend zum Download.

Unterlagen: Vernehmlassung_Archivgesetz_0112.pdf (3521kB)

Publiziert am 16. Jan. 2012


Vernehmlassung zur Ergänzung des kantonalen Polizeirechts

Die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) erfordert eine Ergänzung des Polizeigesetzes (PolG), des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) und des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG).

Aus Sicht der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat es der Bundesgesetzgeber in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterlassen, einschlägige Bestimmungen für das Handeln an der Schnittstelle zwischen Kriminalprävention und Strafverfolgung zu erlassen. Die Sicherheitsdirektion hat deshalb Gesetzesentwürfe ausgearbeitet und den Zürcher Anwaltsverband eingeladen, zu den Vernehmlassungsentwürfen informell Stellung zu nehmen.

Die Vernehmlassung finden Sie nachfolgend zum Download.

Unterlagen: Vernehmlassung_zur_Ergaenzung_des_kantonalen_Polizeirechts_0611.pdf (5671kB)

Publiziert am 20. Jun. 2011


Vernehmlassung zum Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Zürich (EG zum KESR)

Anpassung des kantonalen Rechts an die Änderungen des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) / Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Zürich (EG zum KESR)

Das neue eidgenössische (Art. 360 bis 456 nZGB) und ihm anzupassende kantonale Recht soll dem Grundrechtsschutz, dem Selbstbestimmungsrecht und der Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Das auf Professionalisierung ausgerichtete neue Modell im Bereich des Erwachsenen- und Kinderschutzes besteht wesentlich in der Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden auf der Verwaltungsebene (anstelle der Gemeinden) und einer interkommunalen Behördenorganisation. Dies gewährleistet eine einheitlichere Rechtsanwendung. Diesem Ziel dienen auch die administrative Aufsichtsbehörde und die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen gemäss §§ 82 und 83 EG zum KESR.

Zur Rechtsverwirklichung soll auch das Erfordernis beitragen, dass die erste Beschwerdeinstanz ein Gericht sein muss. Der Regierungsrat hat einen doppelten Instanzenzug vorgesehen (Bezirks- und Obergericht). Daran soll festgehalten werden; es wird nämlich ein einstufiger Instanzenzug in Erwägung gezogen. Das Bundesrecht verlangt lediglich eine einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 nZGB). Dem ist die Ansicht des vom Regierungsrat in der Sache beigezogenen Gutachters Prof. D.G. Müller entgegenzuhalten (welcher Ansicht sich auch die Sozialkonferenz Kanton Zürich in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung angeschlossen hat).

Der Zürcher Anwaltsverband begrüsst die einzuführende Professionalisierung sowohl auf der Ebene der KESB als auch des Rechtsmittelweges (Bezirksgericht/Obergericht statt Bezirksrat) und erhofft sich davon eine Qualitätssteigerung der Entscheide im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz, aber auch eine Beschleunigung der Verfahren.

Die vollständige Vernehmlassung finden Sie nachfolgend zum Download.

Unterlagen: Vernehmlassung zum EG KESR.pdf (3727kB)

Publiziert am 31. März 2011


Schweizerische Prozessgesetze: Praxis im Zusammenhang mit Fristen und Gerichtsferien

Wie sollen die Zürcher Gerichte nach Einführung der Schweizerischen Prozessordnungen die Fristen handhaben? Wie soll mit Fristerstreckungsgesuchen umgegangen werden? Und inwiefern kann im Strafverfahren auf die gestrichenen Gerichtsferien Rücksicht genommen werden?

Solche und andere Fragen beschäftigen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Prozessgesetze nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch die Zürcher Gerichte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat deshalb den Zürcher Anwaltsverband eingeladen, zu diesen Fragen informell Stellung zu nehmen.

Die informelle Vernehmlassung finden Sie nachfolgend zum Download.

Unterlagen: ZAV_Vernehmlassung_Fristen_1110.pdf (356kB), ZAV_Vernehmlassung_Gerichtsferien_StPO_1110.pdf (109kB)

Publiziert am 10. Nov. 2010


Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) / Gerichtsgebührenverordnung (GerGebV) – Anpassung an die neuen Prozessgesetze

Mit Eingabe vom 24. März 2010 gab der Zürcher Anwaltsverband seine Stellungnahme zur Anpassung der Anwalts- und Gerichtsgebührenverordnungen an die neuen Prozessgesetze ab. Die Eingabe steht zum Download zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit den Gerichts- und Anwaltsgebührenverordnungen gehört eine klare und in der Einschätzung voraussehbare Regelung zu den Kernanliegen der Anwaltschaft. Sodann dürfen die Gebührenverordnungen nicht prohibitiv wirken. Vielmehr sollen sie sich für den wohlfeilen Gerichtsplatz Zürich einladend darstellen. Schliesslich sollen die Gebührenverordnungen nicht allzu unterschiedliche oder gar stossende Resultate bei der Ausschöpfung des richterlichen Ermessensspielraums erlauben.

Zum Vernehmlassungsentwurf der Gerichts- und Anwaltsgebührenverordnungen muss der Zürcher Anwaltsverband feststellen, dass die Gerichts- wie Anwaltsgebühren leider weiterhin unbestimmt bleiben. Ausserdem sind Präzisierungen notwendig und vor allem bei den Gerichtsgebühren ist eine Reduktion wünschenswert.

Weiter sollte noch eine endgültige Prüfung und Bereinigung hinsichtlich der vorgeschlagenen Terminologie vorgenommen werden, so dass beispielsweise einheitlich gemäss neuer E-ZPO von "Prozesskosten" und von "Gerichtskosten" und von der "Parteientschädigung" gesprochen wird.

Die vollständige Vernehmlassung des Zürcher Anwaltsverbands, die sich auch zu ausgewählten Bestimmungen in den Entwürfen äussert, steht nachfolgend zum Download zur Verfügung:

Unterlagen: ZAV_Vernehmlassung_AnwGebV_ GerGebV_310310.pdf (974kB)

Publiziert am 31. März 2010


Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009, die nachfolgend vollständig heruntergeladen werden können, hat sich der Zürcher Anwaltsverband zu folgenden Änderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vernehmen lassen:

- Vorentwurf Teilbereich Verfahren und Rechtsschutz

- Vorentwurf Teilbereich Parkierungsanlagen und stark verkehrserzeugende Nutzungen

- Vorentwurf Teilbereich Behindertengerechtes Bauen

Unterlagen: Vernehmlassung zum Vorentwurf Teilbereich Verfahren und Rechtsschutz.pdf (528kB), Vernehmlassung zum Vorentwurf Teilbereich Parkierungsanlagen.pdf (976kB), Vernehmlassung zum Vorentwurf Teilbereich Behindertengerechtes Bauen.pdf (156kB)

Publiziert am 30. Okt. 2009


Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (UJG)

Vom Bundesrat/EJPD wurde am 22. April 2009 der Vorentwurf zum UJG in die Vernehmlassung geschickt. Über die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wurde der Zürcher Anwaltsver-band zur Vernehmlassung eingeladen, die am 24. Juni 2009 eingereicht wurde.

Das UJG regelt die Eintragung von Unternehmensjuristen in ein Register sowie die Rechte und Pflichten, die aus dieser Eintragung erfolgen. Die wesentlichen Regelungsgegenstände sind: (a) Regist-rierung des Unternehmensjuristen; (b) Berufsgeheimnis; (c) Unab-hängigkeit; (d) Aufsicht. Das Gesetz beabsichtigt keine Verwässerung zwischen dem Anwaltsstand und dem Berufsstand der Unternehmensjuristen. Das Berufsgeheimnis bildet für den Unterneh-mensjuristen die auch von den Anwälten begrüsste Ergänzung zum Anwaltsgeheimnis im Verkehr zwischen Unternehmensjuristen und Anwälten. Das UJG bezweckt im Übrigen nicht nur im Binnenver-hältnis, sondern auch mit Blick auf ausländische Jurisdiktionen einen besseren Schutz für die Unternehmensjuristen.

Der Zürcher Anwaltsverband begrüsst das UJG als neues und für den Regelungsbereich der Unternehmensjuristen ganzheitlich konzi-piertes Gesetz. Mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des Geset-zes unterbreitete der Zürcher Anwaltsverband in seiner Vernehmlas-sung einige Anregungen und Vorschläge.

Nachfolgend finden Sie die vollständige Vernehmlassung zum Download.

Unterlagen: Stellungnahme ZAV zu Vorentwurf UJG.pdf (6730kB)

Publiziert am 29. Jun. 2009

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