(Abstimmung vom 5. Juni 2016)
Der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands begrüsst, dass ein abgeschlossenes juristisches Studium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a des BGFA Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bezirksrichter oder Bezirksrichterin sein soll.
Die zunehmende Komplexität des materiellen Rechts und des Prozessrechts verlangt angesichts des stetigen Ausbaus der Einzelrichterkompetenz, dass jede Richterin und jeder Richter über profunde Rechtskenntnisse verfügt, sollen die Rechtsprechung nicht an das Justizpersonal delegiert und gewichtige Verfassungsprinzipen für erstinstanzliche Verfahren in Frage gestellt werden (verfassungsmässiger Richter, Rechtsweggarantie, faires Verfahren, Rechtsgleichheit).
Die detaillierten Überlegungen des Vorstands des Zürcher Anwaltsverbands finden Sie im nachfolgend abrufbaren Argumentarium.
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